Bei der Verwaltung von Miethäusern ist das BGB die gesetzliche Grundlage. Im Fall von Eigentumswohnungen zeigt das Wohnungseigentumsgesetz die Mindestleistungen des Verwalters auf (§ 27 WEG). Die gesetzlichen Regelungen werden in der Regel durch einen Verwaltervertrag ergänzt, der die Einzelheiten regelt.
Um einen Bezug zu der erwarteten Leistung für das vereinbarte Verwalterhonorar zu erhalten, unterscheiden alle Verwalterverträge zwischen Grundleistungen und Zusatzleistungen (auch als besondere Leistungen, Mehrleistungen, Sonderleistungen bezeichnet). Mit der regelmäßig gezahlten Verwaltervergütung sind die Grundleistungen abgedeckt. Deshalb sollten diese Leistungen möglichst detailliert aufgeführt sein.
Zusatzleistungen werden üblicherweise für Arbeiten vereinbart, welche nicht permanent anfallen. z.B. Gerichtsverfahren, größere Baumassnahmen etc.
Das Honorar des Verwalters hängt von der Art der Tätigkeit ab. In der Mietenverwaltung sind Sätze von 3,5 bis 8 Prozent der Bruttomiete üblich. In der Wohnungseigentumsverwaltung hängt die Verwaltervergütung nicht von der Miete, sondern von der Größe der Wohnanlage ab. Ein Muster für eine Preisliste ist unter http://www.verwaltersuche.de/preise.htm zu finden.
Als Grundleistungen der Verwaltung sollten folgende Termine eingehalten werden: - Jahresabrechnung für den Hausbesitzer bei Mietenverwaltung bis 31.3. des Folgejahres - Jahresabrechnung für Wohnungseigentumsanlagen bis 30.6. des Folgejahres .
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